{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-84_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132854&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fc1c74961b954dfef74a5245c3bd85e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.11.2016 ZKBER.2016.84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:28", "Checksum": "a757c02e4b1f5a470b398cc33d719e42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.11.2016 ZKBER.2016.84\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Widerrechtliche Landbesitzergreifung)\n\nII.\n1. Im Berufungsverfahren können Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die von den Berufungsklägern erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden Nrn. 4 und 6 sind unzulässige unechte Noven.\n2. Gemäss Art. 257 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darf nicht gewährt werden, wenn der Beklagte substantiierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, welche die richterliche Überzeugung zu erschüttern vermögen und vom Kläger nicht sofort widerlegt werden können (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).\n3.1 Der Vorderrichter erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen für nicht gegeben. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Mit Hinweis auf ein Urteil der Schätzungskommission vom 18. Juni 2012 behaupte die Gesuchsgegnerin substantiiert, der Erwerbspreis für den streitbetroffenen Teil des Grundstücks GB [Ort] Nr. [...] sei bereits klar bzw. von zuständiger Stelle festgelegt worden. Damit widerspreche sie den Vorbringen der Gesuchsteller, ohne dass diese sich zu der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und speziell zu dieser Behauptung nochmals hätten vernehmen lassen. Damit bestehe bezüglich der überaus wesentlichen Frage, ob ein Übernahmepreis gültig festgesetzt und damit die Voraussetzungen für den Übergang der Eigentumsrechte erfüllt seien, kein liquider Sachverhalt.\n3.2 Die Berufungskläger, welche sich auf ihr Eigentum berufen, rügen zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Die Vorinstanz verkenne, dass es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht allein von Bedeutung sei, ob eine Entschädigung bzw. ein Übernahmepreis festgesetzt worden sei. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre sei entscheidend, ob die Bezahlung der Entschädigung erfolgt sei oder nicht. Vorliegend sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern oder ihrem Rechtsvorgänger nie einen Übernahmepreis oder eine Enteignungsentschädigung bezahlt habe. Es liege ein unbestrittener und im Übrigen auch sofort beweisbarer Sachverhalt i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Unbestritten sei, dass die Berufungskläger Eigentümer der gesamten Parzelle GB [Ort] Nr. [...] inklusive des von der Berufungsbeklagten zur Strasse ausgebauten Teilstücks seien. Ferner sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte einen Teil von Parzelle GB [Ort] Nr. [...] ohne Erlaubnis der Berufungskläger baulich beansprucht habe. Die Rechtslage sei aufgrund der Lehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) klar. Als Folge der ungerechtfertigten baulichen Einwirkung der Berufungsbeklagten auf einem Teil des Grundstücks der Berufungskläger stehe ihnen u.a. die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) offen.\n4. Wie die Berufungskläger zu Recht ausführen, ist unbestritten, dass das Eigentum (und auch der Besitz) am streitbetroffenen Teil der Parzelle GB [Ort] Nr. [...] noch nicht an die Berufungsbeklagte übergegangen ist und folglich die Berufungskläger Eigentümer dieser Parzelle sind und als solche ihre Rechte gemäss Art. 641 ZGB geltend machen können. Die Rechtslage ist klar. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Dies aus nachstehenden Gründen:\n5.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Kläger bzw. Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an der Prozessführung aufweisen. Das schutzwürdige Interesse oder das Rechtsschutzinteresse muss bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorliegen. Nur wer aus dem materiellen Recht ein Interesse am Führen eines Prozesses hat, soll ihn auch führen dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 59 N 5 ff.)."}