Die Berufung erweist sich somit gesamthaft als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 1‘313.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 4.2 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die A.__ GmbH hat B.___