Die Berufungsklägerin rügt die ihr vom Vorderrichter auferlegte Parteientschädigung an die Gegenpartei von CHF 10‘379.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) als unverhältnismässig hoch und macht geltend, diese hätte auf maximal CHF 5‘000.00 festgesetzt werden dürfen. 2.8.2 Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).