Mit Arbeitsmangel hätten diese nichts zu tun gehabt, sondern mit Abwesenheiten, welche der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien. 2.7.3 Dass blosse Behauptungen der Begründungspflicht nicht genügen, wurde bereits mehrfach dargelegt. Auch in diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet, fehlt doch auch hier wiederum jeglicher Bezug zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz. 2.8.1 Die Berufungsklägerin rügt die ihr vom Vorderrichter auferlegte Parteientschädigung an die Gegenpartei von CHF 10‘379.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) als unverhältnismässig hoch und macht geltend, diese hätte auf maximal CHF 5‘000.00 festgesetzt werden dürfen.