Der Vorderrichter erwog, gemäss den eingereichten Arbeitsrapporten habe der Kläger viele Minusstunden angehäuft. Diese Minusstunden seien grösstenteils dem Auftragsmangel der Beklagten geschuldet. Damit werde die grundsätzlich bestehende Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers aufgehoben. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnung sei somit im vorliegenden Fall nicht statthaft. 2.7.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Abzug der Minusstunden zu Unrecht nicht zugelassen. Mit Arbeitsmangel hätten diese nichts zu tun gehabt, sondern mit Abwesenheiten, welche der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien.