siehe zum Ganzen: Urteil des BGer vom 25. Februar 2013, 4A_648/2012, E. 2.2). 2.6.4 Mitnichten wird in der Berufung klar und detailliert aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten freigestanden wäre, den durch das Arztzeugnis erbrachten Beweis mit eigenen Beweisen zu erschüttern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Dies hat sie nicht getan. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung unbegründet. 2.7.1 Der Vorderrichter erwog, gemäss den eingereichten Arbeitsrapporten habe der Kläger viele Minusstunden angehäuft.