Der Hausarzt hätte bei derartigen Symptomen den Patienten an einen Facharzt überweisen müssen. 2.6.3 Das Bundesgericht hat immer wieder bestätigt, dass Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5; 139 III 305 E. 5.2.5). Ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist bloss dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3; siehe zum Ganzen: