Dieser habe somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf Lohnfortzahlung. 2.6.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Kläger habe Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit und hätte nicht auf das eingereichte Arztzeugnis abstellen dürfen. Dr. med. E.___ sei Allgemeinpraktiker und nicht berechtigt, eine Diagnose für eine Zeit von mehreren Wochen zu stellen, insbesondere nicht bezüglich einer angeblichen psychiatrischen Erkrankung. Der Hausarzt hätte bei derartigen Symptomen den Patienten an einen Facharzt überweisen müssen.