Dass es sich dabei lediglich um Gefälligkeitszeugnisse seines Hausarztes handeln solle, sei nur behauptet und nicht bewiesen. Zudem könne ein Hausarzt psychische Erkrankungen feststellen. Dazu brauche es keinen Facharzt für Psychiatrie. Da die Beklagte keinen Vertrauensarzt vorgeschlagen habe und auch sonst nichts gegen den Anscheinsbeweis des Klägers vorbringe, sei vorliegend von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Dieser habe somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf Lohnfortzahlung.