E.___ habe den Kläger vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik und einer psychosozialen Überlastungssituation am Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei erstellt, dass das fragliche Arbeitsverhältnis sehr angespannt gewesen sei. Da die Beklagte keine stichhaltigen, gegenteiligen Anhaltspunkte vorbringe, könne sich das Gericht nicht über den medizinischen Befund in den ärztlichen Zeugnissen hinwegsetzen. Der Kläger habe mit seinen Zeugnissen seine Arbeitsverhinderung hinreichend belegt. Dass es sich dabei lediglich um Gefälligkeitszeugnisse seines Hausarztes handeln solle, sei nur behauptet und nicht bewiesen.