Die Abzüge wegen fehlenden Führerausweises seien mündlich abgesprochen und jeweils monatlich vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert worden. 2.5.3 Sofern die Berufungsklägerin nicht nur appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, geht sie wieder nicht auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters ein. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet auch hier nicht statt. 2.6.1 Der Vorderrichter erwog, Dr. med. E.___ habe den Kläger vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik und einer psychosozialen Überlastungssituation am Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.