Auch wegen Missachtung der Mindestlohnvorschriften hätte der Kläger somit einen Lohnnachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 3‘260.50 (brutto). 2.5.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht an der formularmässigen Formulierung im Arbeitsvertrag aufgehängt, Änderungen seien nur in schriftlicher Form gültig. An eine 1-Mann-GmbH könne man in administrativer Hinsicht nicht allzu grosse Anforderungen stellen; die Argumentation des Vorderrichters sei weltfremd. Die Abzüge wegen fehlenden Führerausweises seien mündlich abgesprochen und jeweils monatlich vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert worden.