Der Lohnabzug ab Februar 2014 sei somit eigenmächtig und vertragswidrig erfolgt. Ohnehin würde eine Lohnkürzung wie die Vorliegende die Mindestlohnvorschriften nach Art. 8.2 verletzen. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, dem Kläger bis zum 31. Dezember 2014 einen Bruttolohn von CHF 4‘630.00 und ab 1. Januar 2015 einen solchen von CHF 4‘670.00 zu bezahlen. Auch wegen Missachtung der Mindestlohnvorschriften hätte der Kläger somit einen Lohnnachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 3‘260.50 (brutto).