Dem Kontoauszug vom 24. September 2015 sowie den Lohnabrechnungen könne allerdings entnommen werden, dass er für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils CHF 4'000.00 netto, jedoch für die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 nur noch jeweils CHF 3‘750.00 netto als Lohn erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 halte aber ausdrücklich fest, dass allfällige Änderungen oder Ergänzungen der schriftlichen Form bedürften. Damit sei die Einhaltung der Schriftform Voraussetzung für eine gültige Vertragsänderung gewesen. Eine solche fehle. Der Lohnabzug ab Februar 2014 sei somit eigenmächtig und vertragswidrig erfolgt.