Somit erweist sich die Berufung auch diesbezüglich als unsubstantiiert. 2.5.1 Der Vorderrichter hielt fest, gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 hätte der Kläger ab seiner Anstellung im November 2013 einen monatlichen Lohn in der Höhe von CHF 4‘638.50 brutto bzw. CHF 4‘000.00 netto erhalten sollen. Dem Kontoauszug vom 24. September 2015 sowie den Lohnabrechnungen könne allerdings entnommen werden, dass er für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils CHF 4'000.00 netto, jedoch für die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 nur noch jeweils CHF 3‘750.00 netto als Lohn erhalten habe.