Der Kläger könne deshalb nicht der Mindestlohnkategorie C zugeordnet werden. 2.4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Ansprüche auf Lohnnachzahlung müssten abgewiesen werden, da der Berufungsbeklagte bestenfalls die Anforderungen an Monteur Kategorie C erfüllt habe. 2.4.3 Wiederum begründet die Berufungsklägerin nicht, warum der Kläger bestenfalls die Anforderungen an den Monteur Kategorie C erfülle. Auf die dazu von der Vorinstanz gemachten Ausführungen nimmt sie weder Bezug noch setzt sie sich damit auseinander. Sie stellt einfach Behauptungen auf, ohne diese zu begründen. Somit erweist sich die Berufung auch diesbezüglich als unsubstantiiert.