Unter Kategorie C würden Hilfskräfte ohne Berufsabschluss fallen, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführten. Dem Fähigkeitszeugnis des Klägers vom 14. August 2008 könne entnommen werden, dass dieser erfolgreich eine berufliche Grundausbildung als Logistikassistent absolviert habe. Er sei somit keine Hilfskraft ohne Berufsabschluss. Da er keinen PKW-Führerausweis besitze, habe er auch nicht hauptsächlich Transporte oder Abbrüche vorgenommen. Der Kläger könne deshalb nicht der Mindestlohnkategorie C zugeordnet werden.