Der Vorderrichter erwog, Art. 8.2 GAV unterteile die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmer in drei Mindestlohnkategorien. Der Kategorie A seien Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundausbildung eines anverwandten Berufs, welche jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen können, zuzuordnen. Deckenmonteure, die den Anforderungen der Kategorie A nicht genügten, seien der Kategorie B zuzuordnen. Unter Kategorie C würden Hilfskräfte ohne Berufsabschluss fallen, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführten.