Auf die Begründung des Vorderrichters, wieso der GAV anwendbar ist, geht die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem Wort ein, sie setzt sich damit überhaupt nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich mit der blossen Behauptung, der GAV sei nicht anwendbar, weil sie im Innenausbau tätig sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit im Innenausbau per se die Anwendbarkeit des GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken und Innenausbausysteme (sic!) ausschliessen sollte. 2.4.1 Der Vorderrichter erwog, Art.