Gemäss Arbeitsvertrag sei der Kläger als Monteur, gemäss Arbeitszeugnis als Deckenmonteur angestellt gewesen. Selbst wenn die Beklagte während der Anstellung des Klägers zu etwa 10 % Arbeiten in anderen Bereichen verrichtet habe, sei sie dennoch vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV erfasst. 2.3.2 Wie bereits vor Vorinstanz bestreitet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit des GAV, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Auf die Begründung des Vorderrichters, wieso der GAV anwendbar ist, geht die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem Wort ein, sie setzt sich damit überhaupt nicht auseinander.