An der Hauptverhandlung hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, die Beklagte sei während der fraglichen Anstellung des Klägers grösstenteils im Deckenbereich tätig gewesen – gemäss Aussagen des Klägers zu 99 %, gemäss Aussagen der Beklagten zu 90 %. Dies erhelle auch aus der Zweckbestimmung der Beklagten gemäss Handelsregistereintrag. Die Beklagte habe es ausserdem unterlassen, die mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verlangten Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit (Steuererklärungen, Rechnungen) einzureichen. Gemäss Arbeitsvertrag sei der Kläger als Monteur, gemäss Arbeitszeugnis als Deckenmonteur angestellt gewesen.