1.3 gelte der GAV für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Art. 1.2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender. Die Beklagte habe ihren Sitz in [Ort] und werde somit vom geographischen Geltungsbereich des GAV erfasst. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, die Beklagte sei während der fraglichen Anstellung des Klägers grösstenteils im Deckenbereich tätig gewesen – gemäss Aussagen des Klägers zu 99 %, gemäss Aussagen der Beklagten zu 90 %.