Er gelte gemäss Art. 1.2 für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigten. Als Decken- und Wandverkleidungen würden alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien gelten. Davon ausgenommen seien Schreinerbetriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellten und montierten (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinererzeugnisse montierten (Montageunternehmen). Nach Art. 1.3 gelte der GAV für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Art.