Wie vom Berufungsbeklagten zudem völlig zu Recht bemerkt, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden, gegen die Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den ganzen behaupteten Anspruch des Klägers zu erheben (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 8). Dies hat sie nicht getan. 2.3.1 Zur Frage, ob der GAV auf das streitbetroffene Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erwog der Vorderrichter was folgt: Der GAV sei von hier nicht interessierenden Ausnahmen gesamtschweizerisch anwendbar (vgl. Art. 1.1 GAV). Er gelte gemäss Art.