Der Vorteil der Teilklage liegt gerade darin, Prozesskosten zu vermindern und dadurch die Verfahrensart (vereinfachte Klage) und den Prozess (durch das beschleunigte Verfahren) zu beeinflussen. Eine Teilklage kann aber auch dann von Vorteil sein, wenn der Klagepartei vorerst nur für einen Teil ihres Anspruchs die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 6). Wie vom Berufungsbeklagten zudem völlig zu Recht bemerkt, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden, gegen die Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den ganzen behaupteten Anspruch des Klägers zu erheben (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.