Die Grenzen der Zulässigkeit der Teilklage liegen im Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 52 ZPO (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 86 N 7). 2.2.4 Inwiefern die erhobene Teilklage rechtsmissbräuchlich sein soll, wird von der Berufungsklägerin – wie bereits vor Vorinstanz – nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Vorteil der Teilklage liegt gerade darin, Prozesskosten zu vermindern und dadurch die Verfahrensart (vereinfachte Klage) und den Prozess (durch das beschleunigte Verfahren) zu beeinflussen.