Selbst wenn der Kläger durch die Einreichung einer Teilklage in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens komme, so sei alleine darin noch kein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben zu erkennen. 2.2.2 Die Berufungsklägerin moniert, es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Teilklage zulässig sein soll bzw. aus welchen Gründen es dem Kläger bei Klageeinleitung nicht hätte möglich sein sollen, auch die angeblich vor dem 1. November 2013 entstandenen Mehransprüche zu substantiieren. 2.2.3 Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Die Grenzen der Zulässigkeit der Teilklage liegen im Rechtsmissbrauchsverbot von Art.