Der Kläger begrenzte seine Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 und somit auf den Zeitraum der Anstellung im Monatslohn. Ansprüche für den Zeitraum vom April 2011 bis Januar 2013, als er bei der Beklagten im Stundenlohn angestellt war, behielt er sich ausdrücklich vor. Der Vorderrichter erachtete die Beschränkung des Anspruchs auf den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 als unproblematisch. Selbst wenn der Kläger durch die Einreichung einer Teilklage in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens komme, so sei alleine darin noch kein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben zu erkennen.