Und selbst wenn, wäre die entsprechende Rüge unbegründet. Dies deshalb, weil auch nach Änderung der Rechtsbegehren das vereinfachte Verfahren bestehen bleibt (der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00 [Art. 243 Abs. 1 ZPO]) und sämtliche Forderungen auf demselben Arbeitsverhältnis gründen. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang. Damit liegen die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO vor. 2.2.1 Der Vorderrichter sah auch die Voraussetzungen für eine Teilklage als gegeben. Der Kläger begrenzte seine Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 und somit auf den Zeitraum der Anstellung im Monatslohn.