Im Schlichtungsverfahren sei ein Monatslohn von CHF 4‘000.00 eingeklagt und missbräuchliche Kündigung geltend gemacht worden. Im Zivilprozess sei dann erstmals die Anwendbarkeit des GAV postuliert und entsprechende Nachforderungen gestellt worden. Auf die Klage könne demzufolge gar nicht eingetreten werden. 2.1.3 Die Berufungsklägerin genügt mit diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift nicht, denn sie setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Und selbst wenn, wäre die entsprechende Rüge unbegründet.