Das Bruttoeinkommen des Klägers habe den Betrag von CHF 4‘638.50 nie überschritten. Die Voraussetzungen zur Klageänderungen seien gegeben, da der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liege und somit das vereinfachte Verfahren anwendbar bleibe. Sodann würden die neuen Forderungen mit den bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Denn sämtliche Forderungen würden dasselbe Anstellungsverhältnis betreffen. 2.1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, es liege keine gehörige Klagebewilligung vor. Im Schlichtungsverfahren sei ein Monatslohn von CHF 4‘000.00 eingeklagt und missbräuchliche Kündigung geltend gemacht worden.