Zur Zulässigkeit einer Klageänderung erwog der Vorderrichter, der Kläger habe die im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren geändert. Neben einer Lohnfortzahlung für den Monat Juli 2015 fordere er neu auch eine Lohnfortzahlung für den Monat August 2015. Zusätzlich mache er Forderungen wegen Verletzung von allgemeinverbindlichen Vertragsvorschriften des GAV geltend. Neben diesen Forderungen in der Höhe von CHF 25‘000.00 verlangte er die Neuformulierung des Arbeitszeugnisses. Der Streitwert eines Arbeitszeugnisses belaufe sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen Bruttomonatslohn. Das Bruttoeinkommen des Klägers habe den Betrag von CHF 4‘638.50 nie überschritten.