II/2.2) zulässig sind, ob der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachfolgend: GAV) auf das streitbetroffene Anstellungsverhältnis anwendbar ist (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.3) und ob Lohnnachforderungen bestehen (Abzüge wegen fehlendem Führerausweis, Unterschreitung des Mindestlohnes, Arbeitsunfähigkeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Orts- und Versetzungszulagen [vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.4 ff.]). Sodann hatte er über den Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu befinden. 2.1.1 Zur Zulässigkeit einer Klageänderung erwog der Vorderrichter, der Kläger habe die im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren geändert.