Nachfolgend ist insbesondere zu prüfen, ob die eingereichte Berufung diesen Anforderungen genügt. 2. Der Vorderrichter hatte darüber zu befinden, ob eine Klageänderung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.1) und eine Teilklage (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.2) zulässig sind, ob der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachfolgend: GAV) auf das streitbetroffene Anstellungsverhältnis anwendbar ist (vgl. dazu nachfolgend Erw.