Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 28. September 2016 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, u.K.u.E.F. 5.2 Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2016 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.