4.4 Gleichentags hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vollumfänglich gut und er verpflichtete die Beklagte dazu, dem Kläger einen Parteientschädigung von CHF 10‘379.45 (inklusive Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. 5.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 28. September 2016 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, u.K.u.