Die Beschränkung auf eine Teilklage sei notwendig, weil er nicht im Besitze der nötigen Unterlagen bezüglich seiner Anstellung vom April 2011 bis Januar 2013 sei. 4.2 Mit Klageantwort vom 27. Januar 2016 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.3 Am 29. Juni 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Beide Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren. 4.4 Gleichentags hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vollumfänglich gut und er verpflichtete die Beklagte dazu, dem Kläger einen Parteientschädigung von CHF 10‘379.45 (inklusive Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.