Für seit März 2015 geleistete 165 Überstunden mache er eine Forderung von CHF 5‘486.00 brutto geltend. Bezüglich der nicht ausbezahlten 13. Monatslöhne verlange er CHF 8‘084.00 brutto und schliesslich stünden ihm Orts- und Versetzungszulagen von insgesamt CHF 8'400.00 zu. Er beschränke seine Forderung bewusst auf den Betrag von CHF 25'000.00 und verzichte für den Zeitraum von November 2013 bis und mit August 2015 auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Die Beschränkung auf eine Teilklage sei notwendig, weil er nicht im Besitze der nötigen Unterlagen bezüglich seiner Anstellung vom April 2011 bis Januar 2013 sei.