Am 19. November 2015 reichte der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2015. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf Firmenpapier ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen, unter Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB: Arbeitszeugnis für B.___, geb. [...] B.___ war vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 als Monteur bei der A.__ GmbH angestellt.