2. Die Beklagte sei zu verurteilen, Nachzahlungen zwischen dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich ausbezahlten Lohn, im Umfang von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. 3. Es sei die missbräuchliche Kündigung festzustellen. 4. Es sei dem Kläger ein Arbeitszeugnis, wahrheitsgetreu und wohlwollend auszustellen. 3.2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Dem Kläger wurde die Klagebewilligung ausgestellt. 4.1 Am 19. November 2015 reichte der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: