Vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 war B.___ krankgeschrieben. 3.1 Am 22. Juli 2015 liess B.___ (nachfolgend: Kläger), vertreten durch die Unia Sektion Solothurn, gegen die A.__ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Friedensrichter [Ort] ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Lohn für Juli 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, Nachzahlungen zwischen dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich ausbezahlten Lohn, im Umfang von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.