{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-83_2016-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133084&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88bd5e041f19fb34e26538ef9575c673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:38", "Checksum": "569761b5f1a99d584cf9947881c84ffa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.8.1 Die Berufungsklägerin rügt die ihr vom Vorderrichter auferlegte Parteientschädigung an die Gegenpartei von CHF 10‘379.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) als unverhältnismässig hoch und macht geltend, diese hätte auf maximal CHF 5‘000.00 festgesetzt werden dürfen.\n2.8.2 Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 6a).\n2.8.3 Die Berufungsklägerin vermag mit ihren Ausführungen den Ermessensentscheid des Vorderrichters nicht zu erschüttern; die blosse Behauptung, die Entschädigung sei übersetzt, vermag dem Begründungserfordernis nicht genügen.\n3. Sofern die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift überhaupt Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen nimmt, geht sie insgesamt nicht rechtsgenüglich auf diese ein. Indem die Berufungsklägerin (erneut) lediglich ihre Sicht der Dinge vorträgt, ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Die Berufung erweist sich somit gesamthaft als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.\n4.1 Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 1‘313.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.\n4.2 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die A.__ GmbH hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘313.70 zu bezahlen.\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}