{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-83_2016-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133084&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88bd5e041f19fb34e26538ef9575c673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:38", "Checksum": "569761b5f1a99d584cf9947881c84ffa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n2.5.1 Der Vorderrichter hielt fest, gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 hätte der Kläger ab seiner Anstellung im November 2013 einen monatlichen Lohn in der Höhe von CHF 4‘638.50 brutto bzw. CHF 4‘000.00 netto erhalten sollen. Dem Kontoauszug vom 24. September 2015 sowie den Lohnabrechnungen könne allerdings entnommen werden, dass er für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils CHF 4'000.00 netto, jedoch für die Monate Februar 2014 bis Februar 2015 nur noch jeweils CHF 3‘750.00 netto als Lohn erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 halte aber ausdrücklich fest, dass allfällige Änderungen oder Ergänzungen der schriftlichen Form bedürften. Damit sei die Einhaltung der Schriftform Voraussetzung für eine gültige Vertragsänderung gewesen. Eine solche fehle. Der Lohnabzug ab Februar 2014 sei somit eigenmächtig und vertragswidrig erfolgt. Ohnehin würde eine Lohnkürzung wie die Vorliegende die Mindestlohnvorschriften nach Art. 8.2 verletzen. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, dem Kläger bis zum 31. Dezember 2014 einen Bruttolohn von CHF 4‘630.00 und ab 1. Januar 2015 einen solchen von CHF 4‘670.00 zu bezahlen. Auch wegen Missachtung der Mindestlohnvorschriften hätte der Kläger somit einen Lohnnachzahlungsanspruch in der Höhe von CHF 3‘260.50 (brutto).\n2.5.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht an der formularmässigen Formulierung im Arbeitsvertrag aufgehängt, Änderungen seien nur in schriftlicher Form gültig. An eine 1-Mann-GmbH könne man in administrativer Hinsicht nicht allzu grosse Anforderungen stellen; die Argumentation des Vorderrichters sei weltfremd. Die Abzüge wegen fehlenden Führerausweises seien mündlich abgesprochen und jeweils monatlich vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert worden.\n2.5.3 Sofern die Berufungsklägerin nicht nur appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, geht sie wieder nicht auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters ein. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil findet auch hier nicht statt.\n2.6.1 Der Vorderrichter erwog, Dr. med. E.___ habe den Kläger vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik und einer psychosozialen Überlastungssituation am Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei erstellt, dass das fragliche Arbeitsverhältnis sehr angespannt gewesen sei. Da die Beklagte keine stichhaltigen, gegenteiligen Anhaltspunkte vorbringe, könne sich das Gericht nicht über den medizinischen Befund in den ärztlichen Zeugnissen hinwegsetzen. Der Kläger habe mit seinen Zeugnissen seine Arbeitsverhinderung hinreichend belegt. Dass es sich dabei lediglich um Gefälligkeitszeugnisse seines Hausarztes handeln solle, sei nur behauptet und nicht bewiesen. Zudem könne ein Hausarzt psychische Erkrankungen feststellen. Dazu brauche es keinen Facharzt für Psychiatrie. Da die Beklagte keinen Vertrauensarzt vorgeschlagen habe und auch sonst nichts gegen den Anscheinsbeweis des Klägers vorbringe, sei vorliegend von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Dieser habe somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf Lohnfortzahlung.\n2.6.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Kläger habe Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit und hätte nicht auf das eingereichte Arztzeugnis abstellen dürfen. Dr. med. E.___ sei Allgemeinpraktiker und nicht berechtigt, eine Diagnose für eine Zeit von mehreren Wochen zu stellen, insbesondere nicht bezüglich einer angeblichen psychiatrischen Erkrankung. Der Hausarzt hätte bei derartigen Symptomen den Patienten an einen Facharzt überweisen müssen.\n2.6.3 Das Bundesgericht hat immer wieder bestätigt, dass Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen ist (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5; 139 III 305 E. 5.2.5). Ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist bloss dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer vom 25. Februar 2013, 4A_648/2012, E. 2.2).\n2.6.4 Mitnichten wird in der Berufung klar und detailliert aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten freigestanden wäre, den durch das Arztzeugnis erbrachten Beweis mit eigenen Beweisen zu erschüttern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Dies hat sie nicht getan. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung unbegründet.\n2.7.1 Der Vorderrichter erwog, gemäss den eingereichten Arbeitsrapporten habe der Kläger viele Minusstunden angehäuft. Diese Minusstunden seien grösstenteils dem Auftragsmangel der Beklagten geschuldet. Damit werde die grundsätzlich bestehende Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers aufgehoben. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnung sei somit im vorliegenden Fall nicht statthaft.\n2.7.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Abzug der Minusstunden zu Unrecht nicht zugelassen. Mit Arbeitsmangel hätten diese nichts zu tun gehabt, sondern mit Abwesenheiten, welche der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien.\n2.7.3 Dass blosse Behauptungen der Begründungspflicht nicht genügen, wurde bereits mehrfach dargelegt. Auch in diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet, fehlt doch auch hier wiederum jeglicher Bezug zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz."}