{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-83_2016-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133084&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88bd5e041f19fb34e26538ef9575c673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:38", "Checksum": "569761b5f1a99d584cf9947881c84ffa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n2.2.3 Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Die Grenzen der Zulässigkeit der Teilklage liegen im Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 52 ZPO (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 86 N 7).\n2.2.4 Inwiefern die erhobene Teilklage rechtsmissbräuchlich sein soll, wird von der Berufungsklägerin – wie bereits vor Vorinstanz – nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Vorteil der Teilklage liegt gerade darin, Prozesskosten zu vermindern und dadurch die Verfahrensart (vereinfachte Klage) und den Prozess (durch das beschleunigte Verfahren) zu beeinflussen. Eine Teilklage kann aber auch dann von Vorteil sein, wenn der Klagepartei vorerst nur für einen Teil ihres Anspruchs die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 6). Wie vom Berufungsbeklagten zudem völlig zu Recht bemerkt, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden, gegen die Teilklage eine negative Feststellungswiderklage über den ganzen behaupteten Anspruch des Klägers zu erheben (vgl. dazu Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, a.a.O., Art. 86 N 8). Dies hat sie nicht getan.\n2.3.1 Zur Frage, ob der GAV auf das streitbetroffene Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erwog der Vorderrichter was folgt: Der GAV sei von hier nicht interessierenden Ausnahmen gesamtschweizerisch anwendbar (vgl. Art. 1.1 GAV). Er gelte gemäss Art. 1.2 für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für alle selbständigen Akkordanten, die sich mit der Montage von vorfabrizierten Decken- und Wandverkleidungen beschäftigten. Als Decken- und Wandverkleidungen würden alle montierbaren Elemente aus Metall, Holz, Gips, Mineralfaser oder anderen Materialien gelten. Davon ausgenommen seien Schreinerbetriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen herstellten und montierten (Innenausbau) sowie Betriebe die im Auftrag Schreinererzeugnisse montierten (Montageunternehmen). Nach Art. 1.3 gelte der GAV für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Art. 1.2 angeführten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Berufsangehöriger in höherer leitender Stellung (wie Geschäftsführer usw.) und Lernender. Die Beklagte habe ihren Sitz in [Ort] und werde somit vom geographischen Geltungsbereich des GAV erfasst. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, die Beklagte sei während der fraglichen Anstellung des Klägers grösstenteils im Deckenbereich tätig gewesen – gemäss Aussagen des Klägers zu 99 %, gemäss Aussagen der Beklagten zu 90 %. Dies erhelle auch aus der Zweckbestimmung der Beklagten gemäss Handelsregistereintrag. Die Beklagte habe es ausserdem unterlassen, die mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verlangten Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit (Steuererklärungen, Rechnungen) einzureichen. Gemäss Arbeitsvertrag sei der Kläger als Monteur, gemäss Arbeitszeugnis als Deckenmonteur angestellt gewesen. Selbst wenn die Beklagte während der Anstellung des Klägers zu etwa 10 % Arbeiten in anderen Bereichen verrichtet habe, sei sie dennoch vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV erfasst.\n2.3.2 Wie bereits vor Vorinstanz bestreitet die Berufungsklägerin die Anwendbarkeit des GAV, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Auf die Begründung des Vorderrichters, wieso der GAV anwendbar ist, geht die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit keinem Wort ein, sie setzt sich damit überhaupt nicht auseinander. Vielmehr begnügt sie sich mit der blossen Behauptung, der GAV sei nicht anwendbar, weil sie im Innenausbau tätig sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeit im Innenausbau per se die Anwendbarkeit des GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken und Innenausbausysteme (sic!) ausschliessen sollte.\n2.4.1 Der Vorderrichter erwog, Art. 8.2 GAV unterteile die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmer in drei Mindestlohnkategorien. Der Kategorie A seien Berufsarbeiter mit Abschluss einer beruflichen Grundausbildung eines anverwandten Berufs, welche jede anfallende Arbeit nach Plan selbständig und fachlich richtig ausführen können, zuzuordnen. Deckenmonteure, die den Anforderungen der Kategorie A nicht genügten, seien der Kategorie B zuzuordnen. Unter Kategorie C würden Hilfskräfte ohne Berufsabschluss fallen, die hauptsächlich Transporte und Abbrüche ausführten. Dem Fähigkeitszeugnis des Klägers vom 14. August 2008 könne entnommen werden, dass dieser erfolgreich eine berufliche Grundausbildung als Logistikassistent absolviert habe. Er sei somit keine Hilfskraft ohne Berufsabschluss. Da er keinen PKW-Führerausweis besitze, habe er auch nicht hauptsächlich Transporte oder Abbrüche vorgenommen. Der Kläger könne deshalb nicht der Mindestlohnkategorie C zugeordnet werden.\n2.4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Ansprüche auf Lohnnachzahlung müssten abgewiesen werden, da der Berufungsbeklagte bestenfalls die Anforderungen an Monteur Kategorie C erfüllt habe.\n2.4.3 Wiederum begründet die Berufungsklägerin nicht, warum der Kläger bestenfalls die Anforderungen an den Monteur Kategorie C erfülle. Auf die dazu von der Vorinstanz gemachten Ausführungen nimmt sie weder Bezug noch setzt sie sich damit auseinander. Sie stellt einfach Behauptungen auf, ohne diese zu begründen. Somit erweist sich die Berufung auch diesbezüglich als unsubstantiiert."}