{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-83_2016-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133084&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88bd5e041f19fb34e26538ef9575c673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:38", "Checksum": "569761b5f1a99d584cf9947881c84ffa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). Nachfolgend ist insbesondere zu prüfen, ob die eingereichte Berufung diesen Anforderungen genügt.\n2. Der Vorderrichter hatte darüber zu befinden, ob eine Klageänderung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.1) und eine Teilklage (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.2) zulässig sind, ob der Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme (nachfolgend: GAV) auf das streitbetroffene Anstellungsverhältnis anwendbar ist (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.3) und ob Lohnnachforderungen bestehen (Abzüge wegen fehlendem Führerausweis, Unterschreitung des Mindestlohnes, Arbeitsunfähigkeit, Überstunden, 13. Monatslohn, Orts- und Versetzungszulagen [vgl. dazu nachfolgend Erw. II/2.4 ff.]). Sodann hatte er über den Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu befinden.\n2.1.1 Zur Zulässigkeit einer Klageänderung erwog der Vorderrichter, der Kläger habe die im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren geändert. Neben einer Lohnfortzahlung für den Monat Juli 2015 fordere er neu auch eine Lohnfortzahlung für den Monat August 2015. Zusätzlich mache er Forderungen wegen Verletzung von allgemeinverbindlichen Vertragsvorschriften des GAV geltend. Neben diesen Forderungen in der Höhe von CHF 25‘000.00 verlangte er die Neuformulierung des Arbeitszeugnisses. Der Streitwert eines Arbeitszeugnisses belaufe sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf einen Bruttomonatslohn. Das Bruttoeinkommen des Klägers habe den Betrag von CHF 4‘638.50 nie überschritten. Die Voraussetzungen zur Klageänderungen seien gegeben, da der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liege und somit das vereinfachte Verfahren anwendbar bleibe. Sodann würden die neuen Forderungen mit den bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Denn sämtliche Forderungen würden dasselbe Anstellungsverhältnis betreffen.\n2.1.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, es liege keine gehörige Klagebewilligung vor. Im Schlichtungsverfahren sei ein Monatslohn von CHF 4‘000.00 eingeklagt und missbräuchliche Kündigung geltend gemacht worden. Im Zivilprozess sei dann erstmals die Anwendbarkeit des GAV postuliert und entsprechende Nachforderungen gestellt worden. Auf die Klage könne demzufolge gar nicht eingetreten werden.\n2.1.3 Die Berufungsklägerin genügt mit diesen Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift nicht, denn sie setzt sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Und selbst wenn, wäre die entsprechende Rüge unbegründet. Dies deshalb, weil auch nach Änderung der Rechtsbegehren das vereinfachte Verfahren bestehen bleibt (der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00 [Art. 243 Abs. 1 ZPO]) und sämtliche Forderungen auf demselben Arbeitsverhältnis gründen. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang. Damit liegen die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO vor.\n2.2.1 Der Vorderrichter sah auch die Voraussetzungen für eine Teilklage als gegeben. Der Kläger begrenzte seine Klage auf den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 und somit auf den Zeitraum der Anstellung im Monatslohn. Ansprüche für den Zeitraum vom April 2011 bis Januar 2013, als er bei der Beklagten im Stundenlohn angestellt war, behielt er sich ausdrücklich vor. Der Vorderrichter erachtete die Beschränkung des Anspruchs auf den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. August 2015 als unproblematisch. Selbst wenn der Kläger durch die Einreichung einer Teilklage in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens komme, so sei alleine darin noch kein Rechtsmissbrauch bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben zu erkennen.\n2.2.2 Die Berufungsklägerin moniert, es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Teilklage zulässig sein soll bzw. aus welchen Gründen es dem Kläger bei Klageeinleitung nicht hätte möglich sein sollen, auch die angeblich vor dem 1. November 2013 entstandenen Mehransprüche zu substantiieren.\n"}