{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-83_2016-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133084&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "88bd5e041f19fb34e26538ef9575c673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:38", "Checksum": "569761b5f1a99d584cf9947881c84ffa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2016 ZKBER.2016.83\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nI.\n1. Die A.__ GmbH ist im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Leichtbaumontage und den Innenausbau sowie alle diesen Bereichen verwandten und untergeordneten Tätigkeiten.\n2. B.___ war von April 2011 bis Januar 2013 bei der A.__ GmbH als Monteur im Stundenlohn und ab 1. November 2013 im Monatslohn angestellt. Die A.__ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am 22. Juni 2015 per 31. August 2015. Vom 16. Juli 2015 bis 31. August 2015 war B.___ krankgeschrieben.\n3.1 Am 22. Juli 2015 liess B.___ (nachfolgend: Kläger), vertreten durch die Unia Sektion Solothurn, gegen die A.__ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Friedensrichter [Ort] ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:\n1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Lohn für Juli 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei zu verurteilen, Nachzahlungen zwischen dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich ausbezahlten Lohn, im Umfang von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.\n3. Es sei die missbräuchliche Kündigung festzustellen.\n4. Es sei dem Kläger ein Arbeitszeugnis, wahrheitsgetreu und wohlwollend auszustellen.\n3.2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Dem Kläger wurde die Klagebewilligung ausgestellt.\n4.1 Am 19. November 2015 reichte der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2015.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf Firmenpapier ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen, unter Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB:\nArbeitszeugnis für B.___, geb. [...]\nB.___ war vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 als Monteur bei der A.__ GmbH angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere das Montieren von vorfabrizierten Deckenverkleidungen.\nB.___ zeichnete sich durch eine zuverlässige, selbständige, speditive sowie sorgfältige Arbeitsweise aus. Mit seiner Arbeitsleistung waren wir sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht stets zufrieden. B.___ pflegte mit den Kunden, den Mitarbeitern sowie dem Vorgesetzen einen freundlichen und korrekten Umgang.\nWir möchten uns an dieser Stelle für die von B.___ geleistete, wertvolle Arbeit bedanken und wünschen ihm auf seinem weiteren Lebensweg, sowohl beruflich wie auch privat, alles Gute und viel Erfolg.\n31. August 2015\n[Unterschrift]\nD.___, A.__ GmbH\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -\nZur Begründung führte er aus, aufgrund ungerechtfertigter monatlicher Lohnabzüge von Februar 2014 bis und mit Februar 2015 wegen des fehlenden PKW-Führerausweises habe er Anspruch auf eine Lohnnachforderung in der Höhe von insgesamt CHF 3‘579.00 brutto. In den Monaten vom Januar 2015 und Februar 2015 sei der GAV-Mindestlohn unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von insgesamt CHF 80.00 brutto nach sich ziehe. In den Monaten März 2015 bis Juni 2015 sei der GAV-Mindestlohn unterschritten worden, was eine Lohnnachforderung in Höhe von insgesamt CHF 1‘100.00 brutto nach sich ziehe. Für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juli 2015 bestehe zufolge geleisteter Arbeit ein Lohnanspruch von CHF 1‘868.00 brutto. Sodann habe er einen Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 in der Höhe von CHF 4‘483.00. Für seit März 2015 geleistete 165 Überstunden mache er eine Forderung von CHF 5‘486.00 brutto geltend. Bezüglich der nicht ausbezahlten 13. Monatslöhne verlange er CHF 8‘084.00 brutto und schliesslich stünden ihm Orts- und Versetzungszulagen von insgesamt CHF 8'400.00 zu. Er beschränke seine Forderung bewusst auf den Betrag von CHF 25'000.00 und verzichte für den Zeitraum von November 2013 bis und mit August 2015 auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Die Beschränkung auf eine Teilklage sei notwendig, weil er nicht im Besitze der nötigen Unterlagen bezüglich seiner Anstellung vom April 2011 bis Januar 2013 sei.\n4.2 Mit Klageantwort vom 27. Januar 2016 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n4.3 Am 29. Juni 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Beide Parteien bestätigten die bereits gestellten Rechtsbegehren.\n4.4 Gleichentags hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage vollumfänglich gut und er verpflichtete die Beklagte dazu, dem Kläger einen Parteientschädigung von CHF 10‘379.45 (inklusive Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet.\n5.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 28. September 2016 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, u.K.u.E.F.\n5.2 Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2016 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}