Ihr Anspruch beläuft sich damit auf CHF 3‘962.00 (CHF 2‘467.00 Bedarf und CHF 1‘495.00 Überschussanteil). Nach Abzug der Kinderalimente von total CHF 2‘760.00 (3 x 920.00) verbleibt ein Betrag von CHF 1‘200.00, den der Ehemann der Ehefrau als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 5. Die Kosten des Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien ist gleich wie bei der Vorinstanz die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.