Und beim erneut verbleibenden Rest ist wiederum gleich zu verfahren, bis alles aufgeteilt ist. Unter dem Strich resultiert bei dieser Vorgehensweise eine Verteilung des Überschusses im Verhältnis 58 % zu Gunsten von Ehefrau und Kindern und 42 % zu Gunsten des Ehemannes. 4.3 Ausgehend von der Berechnungstabelle des Amtsgerichtspräsidenten ist der Überschuss von CHF 2‘578.00 somit zu gerundet CHF 1‘495.00 der Ehefrau zuzuweisen. Ihr Anspruch beläuft sich damit auf CHF 3‘962.00 (CHF 2‘467.00 Bedarf und CHF 1‘495.00 Überschussanteil).