Wenn der wegen der Reduktion des Anteils der Ehefrau und Kinder frei werdende Betrag (30 % von zwei Dritteln beziehungsweise 20 %) vollumfänglich dem Ehemann zugewiesen wird, erhält dieser unter dem Strich einen überproportionalen Anteil am Überschuss. Um den Überschuss den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten entsprechend zu verteilen muss auch dieser Rest von 20 % im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden (ein Drittel und 70 % von zwei Dritteln). Und beim erneut verbleibenden Rest ist wiederum gleich zu verfahren, bis alles aufgeteilt ist.