Nicht nachvollziehbar sei aber, dass der Vorderrichter die Unterhaltsquote von zwei Dritteln ebenfalls um 30 % reduzierte mit dem Ergebnis, dass sie bloss 47 % des Überschusses erhalte. Diese Überschussverteilung sei unangemessen und widerspreche dem Ziel, beiden Ehegatten den in etwa gleichen finanziellen Spielraum zu ermöglichen. Der Einwand der Berufungsklägerin ist begründet. Wenn der wegen der Reduktion des Anteils der Ehefrau und Kinder frei werdende Betrag (30 % von zwei Dritteln beziehungsweise 20 %) vollumfänglich dem Ehemann zugewiesen wird, erhält dieser unter dem Strich einen überproportionalen Anteil am Überschuss.